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   VG Mainz, 19.08.2015 - 3 K 1140/14.MZ   

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VG Mainz, 19.08.2015 - 3 K 1140/14.MZ (https://dejure.org/2015,22420)
VG Mainz, Entscheidung vom 19.08.2015 - 3 K 1140/14.MZ (https://dejure.org/2015,22420)
VG Mainz, Entscheidung vom 19. August 2015 - 3 K 1140/14.MZ (https://dejure.org/2015,22420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 2 BauGB, § 1a Abs 3 BauGB, § 5 Abs 2 Nr 10 BauGB, § 8 BauGB, § 22 Abs 1 S 1 Nr 1 GemO RP 1994
    Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds von Beschlussfassung über Flächennutzungsplan wegen eines privilegierten Bauvorhabens im Außenbereich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Befangenheit bei Änderung eines Flächennutzungsplans

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds von einer Verbandsgemeinderatssitzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds von einer Verbandsgemeinderatssitzung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 1 C 10737/10

    Mitwirkungsverbot eines Gemeinderatsmitglieds bei Bauleitplanung

    Auszug aus VG Mainz, 19.08.2015 - 3 K 1140/14
    Sinn und Zweck der Mitwirkungsverbote ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 - 1 C 10737/10 -, BauR 2011, 1293 und juris, Rn. 22 m.w.N.; Urteil vom 8.5.2013 - 8 C 10635/12 -, DVBl. 2013, 1051 und juris, Rn. 49).

    Das einen eigenen privaten abwägungserheblichen Belang in die im Rahmen der Bauleitplanung zu treffende Abwägungsentscheidung einbringende Gemeinderatsmitglied ist daher von vornherein von der Beratung und Beschlussfassung über den Bauleitplan ausgeschlossen, weil dieser eigene Belang von dem Gemeinderat in der Abwägung zu berücksichtigen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 - 1 C 10737/10 -, a.a.O.).

    Wann dies konkret der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 - 1 C 10737/10 -, a.a.O. und juris, Rn. 23; Urteil vom 8.5.2013 - 8 C 10635/12 -, a.a.O.).

    Andernfalls würde das Mitwirkungsverbot trotz besonderem Näheverhältnis des Ratsmitglieds zum Beratungsgegenstand seinem Sinn und Zweck zuwiderlaufen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 - 1 C 10737/10 -, a.a.O. und juris, Rn. 24).

    Dass die Einwände des Klägers zum notwendigen Umfang von Ausgleichsflächen auch angesichts weiterer mit der Änderung beabsichtigter Eingriffe im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserhebliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.3.2011 - 1 C 10737/10 -, a.a.O., Rn. 26 ff.), liegt auf der Hand und wird auch von dem Beklagten so gesehen, der sich mit diesen im Planungsverfahren auseinander setzt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1979 - XV A 809/78

    Bauleitplanung: Mitwirkung befangener Ratsmitglieder im Planaufstellungsverfahren

    Auszug aus VG Mainz, 19.08.2015 - 3 K 1140/14
    Denn eine zu weitgehende Anwendung des Mitwirkungsverbotes würde die Zusammensetzung des gewählten Rates unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien unzulässig verändern und zu einer geradezu blockierenden Handhabung in dem Gremium führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 18/70 -, NJW 1972, 699 und juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 - XV A 809/78 -, NJW 1979, 2632 und juris, R. 2).

    Für die hier in Rede stehende Flächennutzungsplanung kann demgegenüber das Mitwirkungsverbot nur eine weiter eingeschränkte Geltung beanspruchen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.12.1969 - I A 23/69 -, BRS 22 Nr. 21, S. 46 f.; OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 - XV A 809/78 -, a.a.O. und juris, Rn. 3 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 83 f.; Gabler u.a., Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, § 22 GemO, Nr. 4.3.4 ff.).

    Weil die Änderung eines Flächennutzungsplans - so auch hier - klar abgrenzbare kleinere Teilbereiche des Verbandsgemeindegebiets betrifft, sind die von der Planänderung betroffenen Ratsmitglieder zumindest tendenziell von einem individuellen Sonderinteresse betroffen, das die Mitwirkung ausschließt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 - XV A 809/78 -, a.a.O. Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 13.6.1995 - 7 A 10875/94 -, NVwZ-RR 1996, 218 und juris, Rn. 24; Gabler, u.a., a.a.O., Nr. 4.3.5.4).

    Die Darstellung eines Flächennutzungsplans kann (trotz fehlender Normqualität) in einem Baugenehmigungsverfahren entscheidend dafür sein, ob ein konkretes Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt und damit bauplanungsrechtlich unzulässig ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 - XV A 809/78 -, a.a.O. und juris, Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 - 4 N 3/88 -, a.a.O. und juris, Rn. 14).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2013 - 8 C 10635/12

    Bebauungsplan für neues Wohngebiet in der Stadt Dahn unwirksam

    Auszug aus VG Mainz, 19.08.2015 - 3 K 1140/14
    Sinn und Zweck der Mitwirkungsverbote ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 - 1 C 10737/10 -, BauR 2011, 1293 und juris, Rn. 22 m.w.N.; Urteil vom 8.5.2013 - 8 C 10635/12 -, DVBl. 2013, 1051 und juris, Rn. 49).

    Wann dies konkret der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 - 1 C 10737/10 -, a.a.O. und juris, Rn. 23; Urteil vom 8.5.2013 - 8 C 10635/12 -, a.a.O.).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen nimmt die Rechtsprechung an, dass die Belegenheit eines Grundstücks im Bereich eines zur Beratung und Entscheidung anstehenden Bebauungsplans (§ 1 Abs. 2, § 8 ff. des Baugesetzbuchs - BauGB -) ein Mitwirkungsverbot für Grundstückseigentümer bzw. sonst dinglich Berechtigte in dem Planbereich begründet, weil der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen über die bauliche und sonstige Nutzung der von ihm erfassten Grundstücke bereits selbst rechtsgestaltend wirkt, vor allem unmittelbar den Bodenwert maßgeblich beeinflusst und damit den dinglich Verfügungsberechtigten zumindest wirtschaftlich relevante Vergünstigungen oder Verschlechterungen zu bringen vermag (vgl. nur OVG RP, Urteil vom 8.5.2013 - 8 C 10635/12 -, a.a.O. und juris, Rn. 50).

  • BVerwG, 20.07.1990 - 4 N 3.88

    Ausschluß der Darstellungen des Flächennutzungsplans von der

    Auszug aus VG Mainz, 19.08.2015 - 3 K 1140/14
    Denn der Flächennutzungsplan stellt einen lediglich vorbereitenden Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) ohne Normqualität dar (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 - 4 N 3/88 -, NVwZ 1991, 262 und juris, Rn. 11 ff.), in dem für das ganze (Verbands)Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

    Die Darstellung eines Flächennutzungsplans kann (trotz fehlender Normqualität) in einem Baugenehmigungsverfahren entscheidend dafür sein, ob ein konkretes Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt und damit bauplanungsrechtlich unzulässig ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 - XV A 809/78 -, a.a.O. und juris, Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 - 4 N 3/88 -, a.a.O. und juris, Rn. 14).

  • BVerwG, 18.07.2013 - 4 CN 3.12

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

    Auszug aus VG Mainz, 19.08.2015 - 3 K 1140/14
    Der beklagte Verbandsgemeinderat beschloss in seiner Sitzung am 7. Oktober 2014 - veranlasst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 (4 CN 3/12) zu den qualifizierten Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung von Bauleitplänen hinsichtlich Umweltthemen - die Wiederholung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Änderung des Flächennutzungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB und der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.2009 - 2 A 10100/09

    Mandatsverzicht eines Ratsmitglieds vor Abstimmung

    Auszug aus VG Mainz, 19.08.2015 - 3 K 1140/14
    Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Klägers von Beratung und Entscheidung zu dem Gegenstand TOP 3 betreffend Teiländerungen des Flächennutzungsplans der Sitzung des Beklagten am 7. Oktober 2014 ist als Kommunalverfassungsstreit zulässig (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23.3.2009 - 2 A 10100/09 -, LKRZ 2009, 221 und juris, Rn. 3), aber unbegründet.
  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 18.70

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Ausschluß der

    Auszug aus VG Mainz, 19.08.2015 - 3 K 1140/14
    Denn eine zu weitgehende Anwendung des Mitwirkungsverbotes würde die Zusammensetzung des gewählten Rates unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien unzulässig verändern und zu einer geradezu blockierenden Handhabung in dem Gremium führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 18/70 -, NJW 1972, 699 und juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 - XV A 809/78 -, NJW 1979, 2632 und juris, R. 2).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.06.1995 - 7 A 10875/94

    Mitglied eines Gemeinderats; Eigentümer von Grundstücken; Landesstraße;

    Auszug aus VG Mainz, 19.08.2015 - 3 K 1140/14
    Weil die Änderung eines Flächennutzungsplans - so auch hier - klar abgrenzbare kleinere Teilbereiche des Verbandsgemeindegebiets betrifft, sind die von der Planänderung betroffenen Ratsmitglieder zumindest tendenziell von einem individuellen Sonderinteresse betroffen, das die Mitwirkung ausschließt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 - XV A 809/78 -, a.a.O. Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 13.6.1995 - 7 A 10875/94 -, NVwZ-RR 1996, 218 und juris, Rn. 24; Gabler, u.a., a.a.O., Nr. 4.3.5.4).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.12.1969 - I A 23/69

    Bauleitplanung: Bekanntmachungsfrist, Ausschluss von Gemeinderatsmitgliedern

    Auszug aus VG Mainz, 19.08.2015 - 3 K 1140/14
    Für die hier in Rede stehende Flächennutzungsplanung kann demgegenüber das Mitwirkungsverbot nur eine weiter eingeschränkte Geltung beanspruchen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.12.1969 - I A 23/69 -, BRS 22 Nr. 21, S. 46 f.; OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 - XV A 809/78 -, a.a.O. und juris, Rn. 3 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 83 f.; Gabler u.a., Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, § 22 GemO, Nr. 4.3.4 ff.).
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